Erbringen von Leistungen im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung nach § 57 HOAI
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten (z. B. Fachingenieure)
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
- Führen eines Bautagebuches
- Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
- Rechnungsprüfung
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
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